Urteile und Entscheidungen zum Widerruf Kredit/Leasing

Redaktion beck-aktuell, 18. März 2022

LG Stuttgart: Angaben zu Art und Weise der Verzugszinssatzanpassung unzureichend

 

Autokredit der Mercedes-Benz Bank nach dreieinhalb Jahren wirksam widerrufen

 

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.03.2022, Gz.: 12 O 18/22  den Widerruf eines Autokredits bei der Mercedes-Benz Bank wegen unzureichender Vertragsangaben noch dreieinhalb Jahre nach Vertragsschluss für wirksam erachtet und die Bank zur Rückabwicklung von Kredit- und Kaufvertrag verpflichtet.

 

Der Kläger hatte im August 2017 mit der Mercedes-Benz Bank AG einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 17.000 Euro zur Teilfinanzierung eines Mercedes CLA 200 geschlossen. Mit Schreiben vom 29.01.2021 habe der Kläger den Widerruf erklärt. Das LG habe entschieden, dass der Kläger sein Widerrufsrecht durch dieses Schreiben wirksam ausgeübt habe. Die im Vertrag enthaltenen Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes seien nicht ausreichend.

EuGH wird zum Widerruf bei Pkw-Leasing entscheiden

Mit Beschluss vom 22.09.2021 – 17 U 42/20 – hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Europäischen Gerichtshof Fragen zum Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Kilometerleasingverträgen vorgelegt. Der EuGH soll im Zuge eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens zwei Rechtsfragen klären:

  1. Handelt es sich bei Kilometerleasingverträgen um eine Dienstleistung aus dem Bereich „Mietwagen“ und ermöglichen sie Verbrauchern deshalb kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß der Ausnahmeregelungen in Art. 16 lit. l) RL 2011/83/EU?
  2. Falls dies nicht zutrifft: Handelt es sich bei Kilometerleasingverträgen um eine Finanzdienstleistung im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2002/65/EG, die von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU übernommen wurde?

„Übersetzt bedeutet dies, dass der EuGH darüber entscheiden soll, ob der Leasingnehmer im Falle einer Widerrufsmöglichkeit sämtliche gezahlten Raten zurückverlangen kann oder nicht“, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen. „Nach unserer Rechtsauffassung ist diese Rückforderungsmöglichkeit im Regelfall bereits nach deutschem Recht gegeben. Wir gehen davon aus, dass der EuGH unsere Rechtsauffassung bestätigen wird.“

 

Der Beginn der Widerrufsfrist hängt bei Kilometerleasingverträgen unter anderem davon ab, dass der Verbraucher die richtigen Informationen von der Leasinggesellschaft erhält. Bereits geprüft wurden beispielsweise Verträge der Volkswagen Leasing GmbH, der Santander Consumer Leasing GmbH, der BMW Bank GmbH oder z.B. auch der Mercedes-Benz Leasing GmbH. Das Bestehen eines Widerrufsrechts bei Leasingverträgen wurde auf nationaler Ebene beispielsweise vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 – anerkannt. Weiter urteilte das Oberlandesgericht, dass der Leasingnehmer alle gezahlten Raten zurückverlangen kann und die restlichen Raten nicht mehr zahlen muss.

LG Berlin: Autokredit mit der Mercedes Benz Bank widerrufen – Kein Nutzungsersatz

 

Die gescheiterte Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz-Bank bedeutet nicht das Aus für den Widerrufsjoker bei Autokrediten. Dass Autofinanzierungen mit der Mercedes-Bank widerrufen werden können, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2019 (Az.: 4 O 20/18).

 

Die gescheiterte Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz-Bank bedeutet nicht das Aus für den Widerrufsjoker bei Autokrediten. Dass Autofinanzierungen mit der Mercedes-Bank widerrufen werden können, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2019 (Az.: 4 O 20/18).

 

Das LG Berlin stellte fest, dass der Widerruf einer Autofinanzierung bei der Mercedes-Benz-Bank auch rund eineinhalb Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam erfolgt sei. Die Pflichtangaben in dem Kreditvertrag seien nicht ordnungsgemäß, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf immer noch erfolgen konnte.

 

Das Bemerkenswerte an dem Urteil des Landgerichts Berlin ist, dass es der Mercedes-Benz-Bank einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abspricht.

 

Wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteile, habe sie keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, so das LG Berlin. Dies begründete es damit, dass die Wertersatzpflicht des Verbrauchers davon abhänge, dass er über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Diese Information müsse ordnungsgemäß erfolgen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei wie eine fehlende Widerrufsbelehrung zu betrachten. Wie schwerwiegend der Fehler in der Widerrufsbelehrung ist, sei dabei unerheblich.

 

Dies führt dazu, dass bei Autokreditverträgen, die seit dem 13. Juni 2014 geschlossen und erfolgreich widerrufen wurden, die Bank im Idealfall keinen Anspruch auf einen Nutzungsersatz hat.

 

Da bei Autofinanzierungen oftmals sog. verbundene Geschäfte vorliegen, wird durch den erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das Fahrzeug wird dann an die Bank gegeben und der Verbraucher erhält seine geleisteten Raten zurück.

Sensationsurteil des LG Aachen: Widerrufsjoker ermöglicht kostenfreies Autofahren

 

In seinem Urteil vom 23. Dezember 2021 – 1 O 175/21 – hat das Landgericht Aachen entschieden, dass ein Kläger aus Eschweiler sein Fahrzeug über den sogenannten Widerrufsjoker an die finanzierende Bank zurückgeben kann, ohne dass die Bank Gegenansprüche auf Ersatz des Fahrzeugwertverlusts zwischen Finanzierungsbeginn und Rückgabe hat. Den Fahrzeugkaufpreis in Höhe von 50.900,00 EUR finanzierte der Kläger im Juni 2017 über die Commerz Finanz. Bei Abschluss einer Fahrzeugfinanzierung steht Verbrauchern seit dem Jahr 2002 ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Anfang des Jahres 2020 erlangte der Kläger Kenntnis von der Widerrufsmöglichkeit unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen und übte sein Widerrufsrecht aus. Da die BNP Paribas S.A. als Rechtsnachfolgerin der Commerz Finanz den Widerruf als unwirksam zurückwies, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen.

 

Es fehlte an dem insoweit erforderlichen Hinweis auf die Wertersatzpflicht in der Widerrufsinformation ebenso wie in den sonstigen Vertragsunterlagen, urteilte das Landgericht Aachen überzeugend. Wenn an das jeweilige Autohaus im Rahmen des Fahrzeugerwerbs eine Anzahlung geleistet wurde, kann diese über den Widerruf ebenfalls direkt von der finanzierenden Bank verlangt werden.

OLG Schleswig: Autokredit der Mercedes-Benz Bank ist rückabzuwickeln

 

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 16.12.2021 – 5 U 135/21 – entschieden, dass ein Mercedes-Käufer aus Norderstedt den finanzierten Kauf seines E 220 CDI Blue Efficiency rückabwickeln kann. Der Kläger hatte diesen Pkw Mitte des Jahres 2018 erworben und über die Mercedes-Benz Bank AG finanziert. Etwa zwei Jahre später erlangte er Kenntnis von seiner Widerrufsmöglichkeit unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen und übte sein Widerrufsrecht aus. Da die Bank die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs vorgerichtlich nicht akzeptierte, kam es zum Rechtsstreit.

OLG Stuttgart: Nach dem Autokauf über Widerrufsjoker Mehrwertsteuer zurückgeholt

 

In einem aktuellen Urteil vom 21. September 2021 – 6 U 184/19 – hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Kreditverträge der Renault Bank fehlerhaft sind und eine vollständige Rückabwicklung nicht nur des Darlehensvertrags, sondern auch des Kaufvertrags über das finanzierte Fahrzeug zu erfolgen hat. Zur Finanzierung seines Fahrzeugerwerbs schloss der Kläger im Jahr 2015 einen Finanzierungsvertrag mit der Renault Bank. Unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen der Bank übte er Mitte 2018 sein Widerrufsrecht aus.

 

Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts habe die Bank keine klaren und verständlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht. Die Widerrufsinformation enthielt folgenden Satz 2: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem die Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“

 

Erfreulich ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass der Autokäufer über den Verbraucher-Widerruf wirtschaftlich einen Vorteil in Höhe von ca. der bezahlten Umsatzsteuer erlangen kann.

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Stuttgarter Richter überzeugend aus, dass sich die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten darstelle. Ein solcher Verbund ist gegeben, wenn dem Verbraucher der (Teil-)Finanzierungsvertrag mit beispielsweise auch der Volkswagen Bank GmbH, der BMW Bank GmbH, der Santander Consumer Bank AG oder der Mercedes-Benz Bank AG durch den Verkäufer des Fahrzeugs vermittelt wird. Eine gezahlte Anzahlung kann der Verbraucher ebenfalls zurückverlangen.

OLG Schleswig: Widerruf bei BMW Bank noch nach Jahren möglich

Erstmals hat ein deutsches Oberlandesgericht entschieden, dass die Vorgaben aus dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C 33/20, C 155/20 und C 187/20 dahingehend umzusetzen sind, dass Autokredit-Verträge der BMW Bank GmbH noch Jahre seit Vertragsabschluss widerrufen werden können. Finanziert hatte der Kläger im Jahr 2016 einen BMW 520d Touring. Nachdem er von der Widerrufsmöglichkeit Kenntnis erlangt hatte, übte er Mitte des Jahres 2020 sein Widerrufsrecht gegenüber der BMW Bank aus. Da diese den erklärten Widerruf vorgerichtlich als unwirksam zurückwies, kam es zum Rechtsstreit.

 

Zur Begründung ihres Urteils vom 23.12.2021 – 5 U 140/21 – führten die Schleswiger Richter überzeugend aus, dass die in den Vertragsunterlagen der BMW Bank unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ erteilten Angaben den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Außerdem habe die BMW Bank nicht in der gesetzlich geforderten Form über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung informiert. Durch die Zulassung der Revision eröffnete das Oberlandesgericht den Weg zur Bestätigung durch den Bundesgerichtshof.

anwalt.de vom 04.11.2021

OLG Frankfurt: Autokäufer kann Kredit rückabwickeln

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied am 21. September 2021, dass ein Autokäufer nach Widerruf seines Kredites von der Bank 7.736,70 Euro zurückerhält und von weiteren Zahlungen an die Bank befreit ist, wobei er das Auto an die Bank zurückgeben muss (Aktenzeichen 23 U 44/19). Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

 

Der Fall: Der unliebsame Autokredit

Der Autokäufer nahm bei seiner Bank zur Finanzierung seines Pkw am 28. Mai / 10. Juni 2016 einen Kredit auf. Nach einer Anzahlung von 4.000 Euro zahlte er an die Bank monatliche Raten von 156 Euro. Als er Auto und Kredit loswerden wollte, widerrief er am 04. Mai 2018 den Vertrag und zahlte unter Rückforderungsbehalt weiter. Die Bank wies den Widerruf unter Verweis auf die angeblich abgelaufene Frist zurück und forderte von ihm die Zahlung der restlichen Raten. Die Bank stand auf dem Standpunkt, dem Käufer stünde nur eine zweiwöchige Frist zu, die längst abgelaufen war.

 

Die Entscheidung: Der Käufer kann widerrufen

Ganz anders sah es das OLG: Das Gericht gestand dem Kläger das Widerrufsrecht zu und gewährte ihm einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Raten. Weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, begann die Frist nicht zu laufen. Die Frist hätte nur dann zu laufen begonnen, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss alle Pflichtangaben für einen ordnungsgemäßen Widerruf mitgeteilt worden wären. Dies war hier nicht der Fall, so dass ein Widerruf möglich war.

 

Pflichtangaben müssen transparent sein

Die Bank hatte es versäumt, ihre Kunden auf die Pflichtangaben aus § 492 Absatz 2 BGB hinzuweisen. Sie nutzte ein dabei ein Formular, welches lediglich auf diese Vorschrift hinwies, welche jedoch selbst wieder auf weitere Vorschriften verweist (sogenannter Kaskadenverweis). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits mit Urteil vom 26. März 2020 (Aktenzeichen: C-66/19) entschieden, dass eine solche Verweisung nicht klar und verständlich im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie sei, um ausreichend über das Widerrufsrecht zu belehren. Das OLG Frankfurt schloss sich dieser Auffassung an und stellte fest, dass eine ausreichende Widerrufsbelehrung nicht stattgefunden habe. 

 

Kein Musterschutz der Widerrufsbelehrung

Als die verklagte Bank im Verfahren mit einem Verweis auf den gesetzlichen Musterschutz zu kontern versuchte, scheiterte sie auch damit. Das OLG wies insoweit darauf hin, dass der Musterschutz nur eingreife, wenn das gesetzliche Muster unverändert übernommen worden sei. Im vorliegenden Fall war das Muster aber durch die Bank umformuliert worden. Eine solche Umformulierung verhindert in jedem Fall die Annahme des Musterschutzes.

Presseportal.de vom 14.10.21:

OLG Stuttgart: Nach dem Autokauf über Widerrufsjoker Mehrwertsteuer zurückgeholt

 

In einem aktuellen Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 - hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Kreditverträge der Renault Bank fehlerhaft sind und eine vollständige Rückabwicklung nicht nur des Darlehensvertrags, sondern auch des Kaufvertrags über das finanzierte Fahrzeug zu erfolgen hat. Zur Finanzierung seines Fahrzeugerwerbs schloss er im Jahr 2015 einen Finanzierungsvertrag mit der Renault Bank. Unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen der Bank übte der Kläger Mitte 2018 sein Widerrufsrecht aus.

Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts habe die Bank keine klaren und verständlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht. Die Widerrufsinformation enthielt folgenden Satz 2: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem die Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Stuttgarter Richter überzeugend aus, dass sich die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten darstelle. Ein solcher Verbund ist gegeben, wenn dem Verbraucher der (Teil-)Finanzierungsvertrag mit beispielsweise auch der Volkswagen Bank GmbH, der BMW Bank GmbH, der Santander Consumer Bank AG oder der Mercedes-Benz Bank AG durch den Verkäufer des Fahrzeugs vermittelt wird. Eine gezahlte Anzahlung kann der Verbraucher ebenfalls zurückverlangen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.09.2021

- 17 U 42/20 -

OLG legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing vor

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat dem EuGH mit veröffentlichtem Beschluss Fragen zum Bestehen eines Verbraucher- Widerrufsrechts nach Abschluss eines Kilometerleasingvertrages vorgelegt. Der EuGH wird um Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und der Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen (RL 2002/65/EG) ersucht.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate. Es war kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Der Kläger sollte ein monatliches Entgelt zahlen. Die Beklagte räumte ihm eine Kaufoption zum regulären Vertragsende ein. Es bestand keine Abnahmeverpflichtung des Klägers. Der Vertrag enthielt eine Regelung über die Laufleistung während der Leasingzeit, wobei für Minderkilometer seitens der Beklagten ein Ausgleich gezahlt werden sollte, während bei Mehrkilometern seitens der Kläger eine Vergütung zahlen sollte. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende trug die Beklagte. Der Vertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (sog. Fernabsatzvertrag). Der Kläger hat seine Vertragserklärung widerrufen und verlangt mit der Klage die Rückabwicklung des Leasingvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

 

BGH hatte Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 506 BGB verneint

 

Das OLG hat nunmehr das Berufungsverfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 1, Abs. 2 AEUV dem EuGH Fragen zum Ausschluss und der Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH habe das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 506 BGB verneint, begründet der Senat die Vorlage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien derartige Verträge nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen, da in ihnen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstandes vorgesehen sei und die Richtlinie 2008/48/EG (Zweite Verbraucherkreditverträge-Richtlinie) derartige Vertragsgestaltungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausnehme (Urteil vom 24.2.2021 - VIII ZR 36/20).

 

Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht? – Eingreifen der Bereichsausnahme "Mietwagen"?

 

Damit hänge, so der Senat, der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich davon ab, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustehe. Die Richtlinie 2011/83/EU, die insoweit mit § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, nehme Dienstleistungen im Bereich Mietwagen (Kraftfahrzeugvermietung) zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum aus dem Anwendungsbereich des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts heraus. Es stelle sich damit die Frage, ob in den Bereich der Mietwagen auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen, nachdem bei diesen Verträgen die Gebrauchsüberlassung wie bei der reinen Miete im Vordergrund stehe und der EuGH zur Vorgängernorm entschieden habe, dass Automietverträge als Dienstleistungen im Bereich „Beförderung“ anzusehen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 10.3.2005 - C 336/03). Die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage sei uneinheitlich.

 

Ausschlussfrist und ist Kilometerleasing Finanzdienstleistung?

 

Sollte der EuGH die vorgenannte Frage verneinen, sei zu klären, ob für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist von 14 Tagen bestehe. Von diesem Ausschlusstatbestand habe § 356 Abs. 3 S. 3 BGB ausdrücklich Verträge über Finanzdienstleistungen ausgenommen. Finanzdienstleistungen würden in der Richtlinie 2002/65/EG als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung definiert. Nachdem bei der vorliegenden Art des Leasingvertrages der Finanzierungscharakter der Dienstleistung nicht im Vordergrund stehe, erwäge der Senat, das Vorliegen einer Finanzdienstleistung zu verneinen. Da die Frage nicht eindeutig zu beantworten sei, sei auch insoweit eine Vorlage an den EuGH veranlasst.

 

Anwalt.de vom 14.06.21:

OLG Düsseldorf: Erfolgreicher Widerruf eines Autokredits

 

Sie haben Ihr Auto mit einem teuren Kredit finanziert und möchten sich davon lösen? Dabei könnte Ihnen das Widerrufsrecht helfen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 22. März 2021 bestätigt, dass ein Widerruf unbefristet möglich ist, wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (Aktenzeichen 9 U 107/19).

 

Der aktuelle Fall

Im Oktober 2016 entschloss sich Kläger zum Kauf eines Pkw, den er bei der Autobank mit einem Kredit finanzierte. Eineinhalb Jahre später widerrief er den Kredit und forderte die Bank zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen auf. Die Bank lehnte dies zunächst ab, so dass Klage erhoben werden musste. Der Kläger bekam vor dem Oberlandesgericht Recht. Das Gericht bestätigte, dass der Verbraucher aufgrund des Widerrufs nicht mehr an den Vertrag gebunden ist. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, da der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Das Oberlandesgericht erkannte die hier von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß an. Die Belehrung enthielt den sogenannten Kaskadenverweis, also den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB, der nach Auffassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht als hinreichend klar und verständlich angesehen wurde. Dem klagenden Autokäufer stand somit ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, welches er hier wirksam ausgeübt hatte. Auch die weitere Nutzung des Pkw oder ein Verkauf sind unschädlich.

 

BGH: Im Zweifel Verbraucher

Wichtig ist, dass Sie bei Abschluss des Vertrages als Verbraucher handelten. Nicht selten kommt es vor, dass die andere Vertragspartei die Verbrauchereigenschaft nach erklärtem Widerruf in Frage stellt.

 

Bereits mit seiner Entscheidung vom 30. September 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 7/09) hat der Bundesgerichtshof verbindlich festgelegt, dass bei einem Vertragsschluss durch eine natürliche Person regelmäßig von der Verbrauchereigenschaft auszugehen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich der Vertragspartner eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. So stellte auch das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 (Aktenzeichen 4 U 68/20) klar, dass bei einem Autokauf die Zulassung auf ein Unternehmen keinen Schluss darauf zulasse, dass das Fahrzeug gewerblich genutzt werden soll. Gekauft hatten das Fahrzeug zwei Angestellte für private Zwecke.

 

Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, regeln die Paragraphen 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Verbraucher ist demnach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

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